01.09.2010
Optimierter Behördenkontakt
Ralf Siebenbürger
Neben der essenziellen Unternehmertätigkeit der Auftragsakquise und der Kundenpflege hat sich das Tischlerhandwerk mit einer Fülle von der öffentlichen Hand aufgetragener bürokratischer Tätigkeiten auseinanderzusetzen. Dazu kommen noch die nach jedem Werkstattumbau oder nach jeder Maschinenneuanschaffung notwendigen Betriebsanlagengenehmigungen und sicherheitstechnischen Auflagen der Arbeitsinspektorate. Dabei kann es immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Unternehmer und Behörde kommen. Schuld daran sind meist Missverständnisse. Das Tischler Journal ist der Frage nachgegangen, wie sich diese vermeiden lassen.
Größere Unternehmen werden von der Behörde in manchen Bereichen genauer unter die Lupe genommen als kleinere, weiß Rudolf Exel, Tischlerberater der Wiener Tischlerinnung: „Es gibt Vereinfachungen beim Betriebsanlagenverfahren, was den Status der Anrainer anlangt. Fachliche Unterschiede gibt es nur, wenn das jeweils anzuwendende Recht dies vorsieht, etwa die Feuerungsanlagenverordnung, die zwischen einer Heizleistung kleiner oder größer als 50 Kilowatt unterscheidet, oder der VOC-Anlagen-Verordnung, die Unterschiede zwischen 500 Kilogramm, 5000 Kilogramm oder größer als 5000 Kilogramm macht.“

Gleiches Recht für alle
Für allzu große Unterschiede hat auch der steirische Landesinnungsmeister Walter Schadler keinen Sinn: „Grundsätzlich sollte gleiches Recht für alle gelten. Die Belastungen, die durch alle Auflagen entstehen, treffen einen kleinen Betrieb jedoch ungleich höher.“ Ähnlich sieht es Günther Zettel, Tischler im niederösterreichischen Göstling an der Ybbs: „Ich bin in meinem Betrieb auf Sicherheit sehr bedacht. Aber die Details sollte die Behörde nicht allzu streng nehmen. Es ist ein Zeichen überzogener Bürokratie, wenn man bei einer Überprüfung mit einem Vertreter des Arbeitsinspektorats eine Regelung bespricht und ein paar Wochen später über dieselbe Sache noch einen Brief von der Behörde bekommt.“ Und wie zur Bestätigung seiner Bedachtsamkeit in Bezug auf Sicherheit im Betrieb lässt Zettel seine noch vollständigen zehn Finger sehen.
Für die vereinfachte Behandlung kleinerer Betriebe findet auch Eva-Elisabeth Szymanski, zuständige Sektionschefin im Arbeits- und Sozialministerium, gute Gründe: „Das Handwerk der Tischler wird von vielen Rechtsvorschriften berührt. Behördliche Auflagen orientieren sich an der möglichen Gefährdung der durch diese Rechtsvorschriften geschützten Personengruppen, wozu – als ein Teil der Anforderungen an die Arbeitgeber – neben den durch die Gewerbeordnung erfassten Personen auch die durch das Arbeitnehmerschutzgesetz geschützten Arbeitnehmer gehören. Die Auflagen orientieren sich ausschließlich an der möglichen Gefährdung dieser Personengruppen und sind somit von der Betriebsgröße nicht abhängig. Bei der Neugenehmigung einer Tischlerei kann davon ausgegangen werden, dass maximal 10 Prozent der Auflagen dem Arbeitnehmer zuzuordnen sind. Für Kleinstbetriebe gibt es aber schon auf gesetzlicher Basis in folgenden Bereichen Erleichterungen: Fluchtwege, Notausgänge, Sanitärbereiche, Sozialbereiche, Erste-Hilfe-Personen, Sicherheitsvertrauenspersonen.“
Gibt es Unterschiede?
Gelten aber auch bundesweit in allen Inspektionsbezirken die gleichen Richtwerte, oder kann es vorkommen, dass sich ein Arbeitsinspektor auf ein technisches Fachgebiet – schon aufgrund seiner früheren Ausbildung – mehr spezialisiert hat und deswegen bei seinen Kontrollen einen größeren Wert darauf legt? Dazu meint Szymanski: „Die Arbeitnehmerschutzvorschriften gelten in gleicher Weise für das gesamte Bundesgebiet. Der bundesweit einheitliche Vollzug ist ein wesentliches Ziel der Arbeitsinspektion und wird vom Zentral-Arbeitsinspektorat koordinierend wahrgenommen.
Besonderes Expertenwissen von Arbeitsinspektoren aus deren vorhergehender beruflicher Tätigkeit oder auch aus den aus der Tätigkeit in der Arbeitsinspektion gewonnenen Kenntnissen wird strategisch eingesetzt, um eine optimale Umsetzung eines effizienten präventiven Arbeitnehmerschutzes zu gewährleisten. Daher werden, wann immer es möglich ist, mit der Branche vertraute Arbeitsinspektoren mit der Betreuung der Betriebe in dieser Branche betraut. Weiters ist es seit 2005 gelebte Praxis der Arbeitsinspektion, neue Vorschriften, die Erlässe des Zentral-Arbeitsinspektorats, die Erfahrungen und Ergebnisse von Schwerpunktaktionen sowie Informationen zum aktuellen Stand von Technik und Arbeitsmedizin auf der Homepage der Arbeitsinspektion zu veröffentlichen. Betroffene können sich daher im Internet unter www.arbeitsinspektion.gv.at objektiv und immer aktuell informieren.“
Dies deckt sich mit den Beobachtungen der Praktiker. „Arbeitsinspektoren handeln aufgrund einheitlicher Bundesverordnungen, es sind jedoch unterschiedliche Strategien bei der Zuteilung des jeweiligen Arbeitsinspektors erkennbar. In manchen Arbeitsinspektions-Aufsichtsbezirken gibt es Spezialisten für einzelne Branchen“, weiß etwa Rudolf Exel. Und Günther Zettel streut den für die Tischlereibetriebe zuständigen Arbeitsinspektoren Rosen: „Man hört aus anderen Branchen, dass es dort gelegentlich Probleme gibt.“ Und der steirische Innungsmeister Walter Schadler weiß den Grund dafür zu nennen, warum manche Arbeitsinspektoren ihre Akzente unterschiedlich setzen: „Ich habe für mich persönlich eine Devise: Prüfe nur das, wo du die Antwort sicher selber kennst. Ein Arbeitsinspektor wahrscheinlich auch.“
Gerade im städtischen Raum kaufen immer mehr Tischlerbetriebe Halbfertigteile zu oder lassen manche benötigte Teile auswärts fertigen, was sich auf die Praxis der Arbeitsinspektorate auswirken sollte. „Bei Betriebsanlagenverfahren – das gilt im Wesentlichen auch beim Besuch durch Behördenvertreter – ist eine Beschreibung des Tätigkeitsbereiches und des Arbeitsumfanges darzustellen. Das betrifft Betriebszeit, Anlieferhäufigkeit und -zeiten sowie die Arbeitszeit“, erläutert der Wiener Tischlerberater Rudolf Exel. „Damit soll der mögliche Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Tätigkeiten klarer werden. So müssen etwa Amtsärzte die Auswirkungen von Schallexpositionen auf den Anrainer beurteilen und können hier nur aufgrund dieser Angaben eine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung feststellen.“
Sektionschefin Szymanski bestätigt: „Änderungen in einer Branche auf technologischer Ebene werden von der Arbeitsinspektion selbstverständlich registriert, und sollten sich daraus Änderungen bei den Gefährdungen ergeben, auch bei den Betriebskontrollen berücksichtigt. Wenn sich aus den Unterlagen ergibt, dass Teile zugekauft werden und die Werkstätte nicht im vollen Umfang betrieben wird, so ist das bei der Genehmigung zu berücksichtigen.
Dies hätte aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes zum Beispiel Auswirkungen auf die Lärmbewertung von Arbeitsplätzen, weil sich der Beurteilungspegel ändert, wenn Maschinen nur zeitweise verwendet werden, auf Absauganlagen, wenn diese nur zeitweise verwendet werden, und auf Untersuchungspflichten, wenn weniger als eine Stunde täglich lackiert wird. Im laufenden Betrieb stellt die Umstellung auf zugekaufte Teile in der Regel kein Problem dar, weil sich die Anforderungen dadurch reduzieren.“ In der Steiermark dürften jedoch die Uhren anders gehen. Jedenfalls konstatiert Landesinnungsmeister Schadler: „Ob vorhandene Betriebsanlagen benutzt werden oder nicht, wird bei Prüfungen kein Kriterium sein.“
Günther Zettel hat in dieser Hinsicht keine Erfahrungen: „Wir machen alles selber und kaufen nichts zu. Sonst lernen ja auch unsere Lehrlinge nichts!“ Gerade im Hinblick auf die Lehrlingsausbildung liegt Zettel jedoch eine arbeitsschutzrechtliche Vorschrift schwer auf der Leber: „Mit 15 oder 16 dürfen die Lehrlinge keine Maschine anrühren und mit 18 als ausgelernte Gesellen sollen sie alles können. Wie soll das funktionieren? Es wäre vernünftiger, den Lehrlingen zu erlauben, unter Anleitung den Umgang mit den Maschinen zu erlernen.“
Nicht jeder Tischler führt wie Günther Zettel penibel seine Sicherheitsunterlagen. Deshalb kommt es gelegentlich vor, dass Antragsteller bei einer Betriebsanlagengenehmigung oder einer Überprüfung die wesentlichen Urkunden nicht parat haben. Und manchmal sind es immer die gleichen Bereiche, in denen die Inspektoren die meisten Mängel konstatieren. „Die größten Probleme treten in der Praxis bei Absauganlagen, sowohl für Holzstaubabsaugung als auch für Spritzlackierabsaugung, bei der Bewertung von Lärmarbeitsplätzen und bei den Prüfpflichten auf“, weiß Eva-Elisabeth Szymanski.
„In Tischlereien müssen die Bestimmungen mehrerer Rechtsvorschriften eingehalten werden, etwa die Grenzwerteverordnung und die Verordnung Lärm und Vibrationen. Einige Arbeitsmittel und Einrichtungen in Arbeitsstätten sind in regelmäßigen Abständen wiederkehrend durch externe fachkundige Personen prüfpflichtig, was Kosten und damit Diskussionen mit den Arbeitsinspektoren und der Behörde mit sich bringt. Die Überprüfungen und deren Intervalle sind aber in den Vorschriften verpflichtend vorgegeben und können daher nicht individuell abgeändert werden.“ Doch Szymanski beruhigt: „Bei Kontrollen von Tischlereien durch die Arbeitsinspektion ist kein Schwerpunkt in Bezug auf bestimmte Unterlagen festzustellen, die nicht vorgelegt werden können. Grundsätzlich ist dazu zu sagen, dass gut organisierte Betriebe auch ihre behördlichen Unterlagen gut organisieren, gleichgültig, ob es sich um Unterlagen für die Finanzbehörde, die Sozialversicherung oder das Abeitsinspektorat handelt.“
So bestätigt auch Zettel, noch nie Schwierigkeiten mit den Inspektionen gehabt zu haben: „Bei mir sind fast alle Maschinen CE-gekennzeichnet. Heikel sind die Inspektoren bei der Lackiererei und bei der Absaugung – aber mit gutem Grund.“
Zur Ordnung in den Prüfungsunterlagen rät auch Tischlerberater Exel: „Es gibt eine Reihe von verpflichtenden wiederkehrenden Prüfungen, etwa bei Elektro, Blitzschutz, Absaugleistung, Lösungsmittelverbrauch, Toren, Unterweisung nach ASchG und VEXAT oder Kontrolle der bestehenden Arbeitsplatzevaluierung. Wer sich keinen betriebsindividuellen Überprüfungskalender zum Beispiel in seinem elektronischen Terminkalender anlegt, wird immer wieder Probleme mit der Behörde haben.“
Wie bereits im Vorfeld einer Verhandlung Aufklärungsarbeit geleistet werden könnte, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden? Exel weiß Rat: „Es gibt in jedem Bezirk Projektsprechtage, die zur Vorinformation genutzt werden können. Dabei sind alle später am Betriebsanlagenverfahren beteiligten Behörden vertreten – also der Jurist der BH, das Arbeitsinspektorat und der Sachverständige für Maschinentechnik – und in vielen Bezirken ist dieser Service ausgezeichnet. In manchen freilich kommt es bei unklar formulierten Projekten de facto zu einer Art Selbstanzeige. Die meisten Anwesenden formulieren einen Aktenvermerk über das Gesagte. Deshalb sollten die dort besprochenen Unterlagen bereits einen hohen Grad an fachlichen Informationen enthalten.“
Vorbesprechungen nützen
Zu solchen Besprechungen rät auch Eva-Elisabeth Szymanski: „Projektvorbesprechungen, beispielsweise im Rahmen von Bausprechtagen der Bezirksverwaltungsbehörden, direkt im Arbeitsinspektorat oder vor Ort im Betrieb, sind ein wertvolle Instrument zur Vorbereitung eines reibungslosen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens. Die Erfahrungen der Arbeitsinspektorate zeigen, dass fast alle Neugenehmigungen und Änderungen von Tischlereien bei den Bausprechtagen vorbesprochen werden. An diesen Sprechtagen nehmen neben den Arbeitsinspektoren auch diverse Sachverständige der Länder teil, um bereits im Vorfeld auch ihre Anforderungen an die Projekte zu konkretisieren. Schon im Vorfeld besprochene Anforderungen an Arbeitsstätten erleichtern den Konsenswerbern die weitere Planung und ermöglichen eine kostengünstigere Umsetzung von Maßnahmen, als dies bei einer nachträglichen Sanierung möglich wäre. Bei den Projektvorbesprechungen wird den Antragsstellern immer empfohlen, auch behördenexterne Berater, etwa der Wirtschaftskammer, oder die beauftragten Fachunternehmen bereits im Planungsstadium beizuziehen, was im Interesse der Konsenswerber öfter als derzeit üblich geschehen sollte, um im Genehmigungsverfahren zu allen Fragen des Projekts verbindliche Aussagen treffen zu können und so die Verfahrensdauer zu verkürzen.
Aufgrund der vielfältigen, sich zum Teil beeinflussenden Rechtsgebiete ist es einem Betreiber heute leider nicht mehr möglich, alles zu wissen – selbst Sachverständige leiden heute schon unter den vielen Gesetzen und Verordnungen! So könnte man glauben, dass als Gewerbebetrieb die GewO mit seinen darauf aufbauenden Verordnungen und das ASchG, ebenfalls mit einer Reihe von Verordnungen, ausreichende Grundlage zur Projektierung darstellt – trotzdem darf man bei der Planung nicht übersehen, dass es auch Landesverordnungen – etwa zur Luftreinhaltung, aber auch die Bauordnung – gibt!“ Auch Landesinnungsmeister Schadler rät: „Frühzeitige Information und Gespräche mit den Behörden sind anzustreben. Der einzelne Unternehmer sollte dabei das Potenzial der Kammer und der Innung und ihre Hilfestellung beim Behördenverfahren nutzen.“ Etwas anders sieht dies der Praktiker aus Niederösterreich. „Probleme dieser Art hat es tatsächlich einmal gegeben“, räumt Zettel ein, „aber ich als Betreiber meines Unternehmens weiß besser als der Arbeitsinspektor, wo in meinem Betrieb was hingehört. Und bei Neueröffnungen, bei denen man als Unternehmer vielleicht noch nicht so erfahren ist, werden alle möglichen Probleme sowieso im Vorfeld besprochen und ausgeräumt.“
Ob es regelmäßige Kontakte zwischen Arbeitsinspektoraten, Industrie und Tischlern gibt, ähnlich den vorbildlich funktionierenden Kontakten mit der AUVA? „Nicht wirklich“, weiß Landesinnungsmeister Schadler. „Das Problem für den Unternehmer ist: Er wird von verschiedenen Behörden zu verschiedenen Vorschriften geprüft. Jeder Prüfer ist Spezialist, sei es vom Finanzamt, von der Gebietskrankenkasse, der Arbeitsmedizin, der Gewerbebehörde oder vom Arbeitsinspektorat. In dieser Runde soll der Unternehmer der einzige sein, der alle Verordnungen perfekt kennt und auch umsetzt. Sollte er das geschafft haben, so kann er ständig versuchen, auch alle Änderungen und neuen Verordnungen zu erfüllen. Und nebenbei soll er auch noch die wirtschaftlichen Mittel für seine Mitarbeiter und sich selbst erarbeiten.“
In Wien scheint es wenigstens auf institutioneller Ebene gelegentliche Kontakte zu geben. „Meines Wissens gibt es jährlich ein Gespräch zwischen den Leitern der Arbeitsinspektorate und der Wirtschaftskammer“, berichtet Rudolf Exel. „Meine Erfahrung ist es, dass die meisten Behördenvertreter gerne einen fachlichen Austausch pflegen. Dieser ist jedoch nicht strukturiert, aber sehr hilfreich. Auch besteht bei fachlichen, akuten Fragen immer die Möglichkeit, diese direkt mit dem ZAI oder dem zuständigen Referenten im jeweiligen Ministerium zu klären.“
Eva-Elisabeth Szymanski steht solchen Kontakten jedenfalls positiv gegenüber: „Die Arbeitsinspektion steht in ständigem Kontakt mit den Unfallversicherungsträgern und den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und praktiziert einen intensiven arbeitsinspektionsinternen Austausch in Bezug auf professionelles Expertenwissen und den aktuellen Stand von Technik und Arbeitsmedizin. Kontakt zu Maschinenherstellern wird fallweise gesucht, um einzelne Fragen zur Arbeitssicherheit direkt abzuklären. Dazu ist allerdings anzumerken, dass nicht die Arbeitsinspektion für den Vollzug der Maschinensicherheitsverordnung zuständig ist, sondern die Gewerbebehörden.
Die Arbeitsinspektion organisiert im Rahmen der österreichischen Arbeitsschutzstrategie derzeit ein Projekt für Tischlereien, um in den nächsten Jahren – also 1011 bis 2015 – ein österreichweites Projekt gemeinsam mit allen betroffenen Ansprechpartnern durchzuführen, dessen Schwerpunkt auf Beratung, Information und Unterstützung in Richtung auf Verbesserungen vor allem der Kleinbetriebe liegen wird. Die Arbeitsinspektion ist auch gern bereit, Einladungen zu Unternehmerstammtischen anzunehmen oder in anderem Rahmen für Information und Diskussion zum Arbeitnehmerschutz zur Verfügung zu stehen.“






Drucken
Empfehlen
Kommentieren
Share
Kommentar schreiben





